Datum: 21.11.2024

Aktenzeichen: 8 Sa 22/24

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2023 - 31 Ca 2883/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.11.2023 Differenzvergütung in Höhe von 629,86 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
   aus 241,92 Euro seit 13.06.2023
   aus 60,48 Euro seit 01.06.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 01.07.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 01.08.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 01.09.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 02.10.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 01.11.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 01.12.2023.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Kläger 78 % und die Beklagte 22%.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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