Datum: 27.11.2024

Aktenzeichen: 4 Sa 11/24

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2024 (7 Ca 5059/23) abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29. September 2023 nicht mit Ablauf des 31. März 2024 aufgelöst wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu ¾ und der Kläger zu ¼ zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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