Klinikum Stuttgart: Kündigungsschutzklage des Leiters der International Unit - Berufungstermin 22. Januar 2019

Datum: 15.01.2019

Die Stadt Stuttgart sprach gegenüber dem Leiter der International Unit des Klinikums Stuttgart am 1. März 2017 eine fristlose und am 20. März 2017 eine ordentliche Kündigung aus. Hintergrund dieser Kündigungen sind von der Stadt Stuttgart behauptete Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag zur Behandlung von libyschen Kriegsverletzten ab 2013 (Projekt Libyen) und einem im Februar 2014 abgeschlossenen Kooperationsvertrag mit dem Gesundheitsministerium Kuwait (Projekt Kuwait). Der Kläger hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 7. Februar 2018 entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Die ordentliche Kündigung sei jedoch wirksam und habe das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Stadt Stuttgart mit Ablauf des 30. September 2017 beendet (Az. 15 Ca 1852/17). Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die fristlose Kündigung wegen Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Ermittlung des Kündigungssachverhalts sei nicht mit der gebotenen Eile bzw. nicht hinreichend zügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrieben worden. Bezüglich der ordentlichen Kündigung hat das Arbeitsgericht Stuttgart die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger bezüglich des Projekts Libyen in einer Vielzahl einzelner Sachverhalte seine arbeitsvertragliche Pflicht, die Vermögens- und Geschäftsinteressen seines Arbeitgebers zu wahren und diesen vor Schäden zu bewahren, in gravierendem Maße verletzt habe.

Gegen dieses Urteil hat (nur) die Stadt Stuttgart beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt (Az. 15 Sa 21/18). Es geht in der Berufungsinstanz also nur noch um die Frage, ob die fristlose Kündigung der Stadt Stuttgart das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits zum 1. März 2017 beendet hat (und nicht erst zum 30. September 2017). Die Stadt Stuttgart stützt die fristlose Kündigung in der Berufungsinstanz auch auf neue, erst später bekannt gewordene Kündigungssachverhalte. Diese bestreitet der Kläger.

Berufungstermin am Dienstag, 22. Januar 2019, 13:15 Uhr Saal 4 (8. Obergeschoss)

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Mediensprecher des Landesarbeitsgerichtes, Ulrich Hensinger (Durchwahl: 0711-6685-405, E-Mail: pressestelle@lag.bwl.de)



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