Kündigung eines Arbeitnehmers durch Daimler AG wegen massiver Beleidigungen und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten - Berufungstermin 5. Dezember 2019, hier: Sitzungspolizeiliche Verfügung

Datum: 28.11.2019

werden zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2019 gem. § 176 GVG folgende

besondere Sicherungsmaßnahmen

angeordnet:

I.

Von den im Sitzungssaal 5, 8. OG zur Verfügung stehenden Sitzplätzen ist die vor-derste Reihe für Verfahrensbeobachter der Medien freizuhalten. Werden diese reservierten Plätze bis 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht besetzt, können sie mit Zuhörern aufgefüllt werden.

Zuhörern ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II. dieser Verfügung Zugang zum Gebäude des LAG/FG und zum Sitzungssaal 5, 8. OG zu gewähren. Haben so viele Zuhörer Zugang erhalten, wie freie Sitzplätze vorhanden sind, darf weiteren Personen der Zutritt nicht mehr gestattet werden.

II.

1)    Als Zuhörer wird nur eingelassen, wer


a) sich einer Durchsuchung unterzieht,
b) keine unzulässigen Gegenstände bei sich trägt,
c) nicht aus sitzungspolizeilichen Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen ist.

2)

a) Die Durchsuchung erstreckt sich auf alle Gegenstände, die zur Störung der mündlichen Verhandlung geeignet sind, insbesondere auf Waffen in technischen und nichttechnischen Sinn, auf Wurfgegenstände aller Art (z. B. Schirme, Stöcke, Flaschen, Dosen, Früchte), auf tragbare Computer, Mobiltelefone, Funkgeräte, Foto- und Filmapparate und Tonaufnahmegeräte aller Art, auf Flugblätter und Transparente sowie auf Kleidungsstücke mit Emblemen oder Schriftzügen mit Meinungsäußerungscharakter.


b) Die Durchführung erfolgt unter Einsatz geeigneter technischer Geräte, darüber hinaus insbesondere durch
Abtasten der Kleidung,
Überprüfung des auf Aufforderung vorzulegenden Inhalts der zur Kleidung gehörenden und sonst mitgeführten Taschen und Behältnisse.

Mäntel und Kopfbedeckungen sind stets abzulegen. Auf Verlangen sind Jacken, Pullover und Schuhe auszuziehen. Spricht das Suchgerät an, so sind auf Verlangen die Kleidungsstücke, von denen die Reaktion ausgeht, so weit zu öffnen, dass eine weiter gehende Überprüfung mit dem Suchgerät möglich ist. Kleidungsstücke und Kopfbedeckungen sind, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist, auch dann abzulegen, wenn sich ein Zuhörer darauf beruft, sie aus religiösen Gründen tragen zu müssen. Nach der Durchsuchung ist dem Zuhörer das Wiederanlegen solcher Kleidungsstücke zu gestatten.

c) Frauen sind von weiblichem Kontrollpersonal zu durchsuchen; Männer sind von männlichem Kontrollpersonal zu durchsuchen.

d) Verbleibt nach der Durchsuchung der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper vorgenommen werden.

e) Gegenstände im Sinne von a) sind zu beanstanden und längstens bis zum Ende des Sitzungstages der Kammer 17 unter Ausschluss der Haftung zu verwahren. Ist der Zuhörer hierzu nicht bereit, so ist der Zutritt zum Sitzungssaal zu verwehren.

f) Aktentaschen und andere Taschen sowie ähnliche Behältnisse sind gleichfalls zu hinterlegen. Ist der Zuhörer hierzu nicht bereit, so ist der Zutritt zum Sitzungssaal zu verwehren.

Wer den Sitzungssaal verlässt, hat sich beim Wiederbetreten des Saales erneut durchsuchen zu lassen.

III.

1)    Vertreter der Medien mit Journalistenausweis werden von den Kontrollen ausgenommen.


2)    Weiter sind von in dieser Verfügung angeordneten Einlasskontrollen folgende Personen            ausgenommen:

a) Beschäftigte des LAG und FG
b) die ehrenamtlichen Richter im vorliegenden Verfahren
c) die Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren
d) die zur Durchführung dieser Verfügung eingesetzte Kräfte

IV.

Der Sitzungssaal wird für das vorliegende Verfahren um 10:00 Uhr geöffnet.
Die Einlasskontrollen finden im Eingangsbereich des Gebäudes LAG/FG statt.

V.

Fühlt sich ein Verfahrensbeteiligter oder Zuhörer durch die in dieser Verfügung angeordneten Maßnahmen in seinem ihm nach der Strafprozessordnung oder dem Gerichtsverfassungsgesetz zustehenden Rechten beeinträchtigt, ist die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen.

Dr. Robrecht

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Mediensprecher des Landesarbeitsgerichtes, Ulrich Hensinger (Durchwahl: 0711-6685-405, E-Mail: pressestelle@lag.justiz.bwl.de)


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