In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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02.07.2025 | 14 Ca 2778/24 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
02.07.2025 | 13 Ca 237/24 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 einen restlichen Bonus in Höhe von 7.920,00
€ brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.23 zu bezahlen.
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02.07.2025 | 13 Ca 89/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
02.07.2025 | 24 Ca 7554/24 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 12.300,00 festgesetzt. |
02.07.2025 | 30 Ca 6945/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.11.2024 nicht
beendet wird. |
02.07.2025 | 30 Ca 5699/24 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
01.07.2025 | 25 Ca 5970/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.494,25 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2024 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 78 Prozent, die Beklagte zu 22 Prozent. 4. Der Streitwert wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
01.07.2025 | 3 Ga 35/25 | 1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. |
01.07.2025 | 3 Ca 5879/24 | 1.Das Versäumnisurteil vom 29.04.2025 wird unter Aufhebung der Ziffer 3 aufrechterhalten. |
01.07.2025 | 3 Ca 3656/24 | 1.Das Versäumnisurteil vom 29.04.2025 wird aufrechterhalten. |
01.07.2025 | 3 Ca 153/25 | 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2021 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9a,
Erfahrungsstufe 4, Anlage 1, Teil A., Abschnitt I., Ziff. 3 TVöD/VKA sowie seit 01.04.2022 nach der Entgeltgruppe 9a, Erfahrungsstufe
5, Anlage 1, Teil A., Abschnitt I., Ziff. 3 TVöD/VKA zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der
jeweiligen Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. |
27.06.2025 | 29 BVGa 2/25 | Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. |
26.06.2025 | 22 Ca 7559/24 | Urteil |
26.06.2025 | 22 Ca 755/25 | Urteil |
26.06.2025 | 22 Ca 639/25 |
Urteil |
26.06.2025 | 22 Ca 20/25 | Urteil |
26.06.2025 | 22 Ca 7392/24 | Teilanerkenntnis- und Schlussurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den für den Monat März 2024 restliches Gehalt in Höhe von 442,90 EUR brutto nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu bezahlen. |
26.06.2025 | 3 Ga 40/25 | 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. |
25.06.2025 | 11 Ca 1155/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
25.06.2025 | 15 Ca 7390/24 | Urteil |
24.06.2025 | 3 Ca 1175/25 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.000,00 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz ab 03.09.2024 zu zahlen. |
18.06.2025 | 24 Ca 7555/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
05.06.2025 | 28 Ca 30/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 29.200,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.06.2025 | 28 Ca 7784/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
04.06.2025 | 18 Ca 7292/24 | 1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufgehoben. |
04.06.2025 | 20 Ca 1539/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung für das Jahr 2024 in Höhe von 5.166,- EUR brutto
nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu bezahlen.
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04.06.2025 | 29 Ca 2749/25 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit bis einschließlich 10.09.2025 zuzustimmen. |
21.05.2025 | 18 BV 134/24 | Beschluss |
21.05.2025 | 29 Ca 330/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis mit einer guten Beurteilung in sämtlichen Bereichen zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich Arbeitsbereitschaft ("wollen") Arbeitsbefähigung ("können") Fachkenntnisse/Weiterbildung Arbeitsweise/Arbeitsstil Belastbarkeit Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse Leistungszusammenfassung zu enthalten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/7 und die Beklagte zu 4/7. 5. Der Streitwert wird auf 60.694,90 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
15.05.2025 | 21 Ca 7658/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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07.05.2025 | 20 BV 36/24 | Die Anträge werden zurückgewiesen. |
30.04.2025 | 29 Ca 6920/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von
101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. |
29.04.2025 | 3 Ca 6925/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
09.04.2025 | 13 Ca 375/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung vom 31.10.2024 endet. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 14.096,96 € festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
01.04.2025 | 12 Ca 1086/24 | Anerkenntnis- und Endurteil Im Namen des Volkes! 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
31.03.2025 | 20 Ca 905/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
11.03.2025 | 25 Ca 5186/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2024 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.01.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 13.880,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.03.2025 | 27 Ca 22/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger / Widerbeklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2023, jeweils unter Vorlage von geeigneten Dokumenten (Kontoauszügen, Schriftverkehr, Rechnungskopien) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen a. welche Rechnungen oder sonstigen vergleichbaren Zahlungsaufforderungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen als
Empfängerkonto ein Konto des Klägers / Widerbeklagten angegeben war; 3.Die Widerklage wird in Bezug auf Antrag Ziffer 1 als derzeit unbegründet abgewiesen. 4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten. 5.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 74.715,82. |
11.03.2025 | 25 BV 24/24 | Beschluss: Der Antrag wird zurückgewiesen. |
26.02.2025 | 24 Ca 6763/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.02.2025 | 28 Ga 7/25 | Urteil: 1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom
30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen
Bedingungen zu beschäftigen. |
19.02.2025 | 28 BV 188/24 | Beschluss: Der Antrag wird zurückgewiesen. |
19.02.2025 | 30 Ca 5212/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt. |
18.02.2025 | 27 Ca 146/24 | 1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen
unwirksam ist. |
12.02.2025 | 28 Ca 4809/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche,
hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird. |
12.02.2025 | 18 Ga 14/25 |
Urteil |
12.02.2025 | 18 Ca 5935/24 | U r t e i l
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