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Stadtverkehr Pforzheim (SVP) ./. ver.di - Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen im Busverkehr
Datum: 20.02.2019
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der SVP zurückgewiesen
Die SVP, deren Gesellschaftsanteile zuletzt zu 100 % von der Stadt Pforzheim gehalten wurden, betrieb bis Ende 2016 den städtischen Linienbusverkehr in Pforzheim. Ihr konnte nach Auslaufen der Konzession keine neue Genehmigung zur Erbringung der Linienverkehre mehr erteilt werden. Vielmehr erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Bahntochter RVS Regionalverkehr Südwest GmbH die Genehmigung zur vorrangig eigenwirtschaftlichen Erbringung der Linienverkehre im „Bündel“ Stadtverkehr Pforzheim. Damit schied auch ein Neuabschluss eines Verkehrsvertrags zwischen der SVP und der Stadt Pforzheim aus. Aus diesem Grunde beschloss die SVP ihre Stilllegung zum 31. Dezember 2016. Zur Milderung der sozialen Folgen für die zu kündigenden Arbeitnehmer begehrte ver.di den Abschluss eines Sozialtarifvertrags. Zur Durchsetzung ihrer im Einzelnen streitigen Kampfforderungen bestreikte ver.di die SVP im Zeitraum 9. März 2016 bis 1. Juli 2016 an insgesamt 34 Tagen.
Die SVP hält diese Streiks für rechtswidrig. Sie meint, ver.di habe gegen ihre aus anderen Tarifverträgen resultierende Friedenspflicht verstoßen und unzulässige Kampfforderungen erhoben. Außerdem habe ver.di mit dem Streik rechtswidrig Forderungen gegenüber der Stadt Pforzheim als unbeteiligter Dritten durchsetzen wollen. Die SVP macht deshalb im Rahmen einer Teilklage Schadenersatz in Höhe von knapp 2,1 Millionen Euro geltend.
Das Arbeitsgericht Pforzheim hat mit Urteil vom 5. April 2018 (3 Ca 208/17) die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die SVP Berufung eingelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der SVP zurückgewiesen. Auch das LAG hat den Streik für rechtmäßig erachtet. Nach Ansicht der Berufungskammer liegt kein Verstoß gegen die Friedenspflicht vor. Es sei auch für rechtmäßige Ziele gestreikt worden. Auch die Einbeziehung der Stadt Pforzheim habe den Streik nicht rechtswidrig gemacht. Das LAG hat die Revision zum BAG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Mediensprecher des Landesarbeitsgerichtes, Ulrich Hensinger (Durchwahl: 0711-6685-405, E-Mail: pressestelle@lag.bwl.de)