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Datum: 07.11.2024
Aktenzeichen: 22 Ca 3479/24
1. Die Beklagte zu 1) wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu
unterlassen, zu behaupten, die Klägerin sei gegenüber Kindern der Einrichtung des
Karl-Schubert Schule e.V. gewalttätig gewesen.
2. Die Beklagte zu 3) wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € für jeden Fall
der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu
unterlassen, zu behaupten, die Klägerin sei gegenüber in der Einrichtung des Karl-Schubert
Schule e.V. betreuten Kindern gewalttätig gewesen sowie die Klägerin habe in der Einrichtung
des Karl-Schubert Schule e.V. betreuten Kindern weh getan.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin trägt 4/9, die Beklagte Ziff.1 1/3 und die Beklagte Ziff.3 2/9 der Kosten des
Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.