In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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| 19.11.2025 | 29 Ca 2379/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2025 nicht aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Chief Operations Officer weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein sich auf Führung und Leistung erstreckendes, wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. 4. Der Auflösungsantrag wird abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Streitwert wird auf 496.085,00 Euro festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 18.11.2025 | 27 Ca 285/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung in Höhe von EUR 1.190,52 brutto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 1.190,52. |
| 18.11.2025 | 27 Ca 474/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.500,00. |
| 18.11.2025 | 3 Ca 3891/25 |
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.390,44 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 18.11.2025 | 3 Ca 4563/25 |
Teilanerkenntnis- und Endurteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf das Führungs- und Leistungsverhalten erstreckt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Krankenpfleger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen. 4. Der Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/11, die Beklagte zu 8/11. 6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.560,00 EUR festgesetzt. 7. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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| 17.11.2025 | 24 Ga 71/25 |
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin |
| 13.11.2025 | 28 Ca 1894/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 05.03.2025 - zugegangen am 05.03.2025 - nicht zum 05.03.2025 geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine variable Vergütung nach dem BonusmodeII 2024 in Höhe von 29.600,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2025 zu bezahlen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Streitwert wird auf 70.480,33 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 12.11.2025 | 13 Ca 1/25 |
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung von 969,26 € zusteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %. 4. Der Streitwert wird auf 2.634,72 € festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht nach E 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 12.11.2025 | 30 Ca 393/25 |
Urteil |
| 12.11.2025 | 14 Ca 407/25 |
Urteil |
| 12.11.2025 | 14 Ca 2061/23 |
Urteil |
| 06.11.2025 | 26 Ca 937/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 05.11.2025 | 24 Ca 7284/24 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2024 nicht aufgelöst ist. 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2024 aufgelöst ist. 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.03.2025 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Verkaufshilfe zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 11.714,20 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 04.11.2025 | 7 Ca 4392/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 4.902,72 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 04.11.2025 | 7 Ca 3016/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 53.207,06 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 28.10.2025 | 27 Ca 269/24 |
1. Der Einspruch der Beklagtenseite gegen das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 ist zulässig. 2. Das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 wird wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Ansprüche Ziffer 1 bis 3 laut Klageschrift vom 28.06.2024 erledigt sind. Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, Im übrigen wird der Einspruch verworfen. 3. Der Klageantrag vom 05.09.2024 wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 34 %, der Beklagten zu 66 % auferlegt. 5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.844,17. |
| 28.10.2025 | 3 BV 197/24 |
Beschluss: Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. |
| 16.10.2025 | 2 Ca 3857/25 |
Urteil |
| 15.10.2025 | 31 Ca 1643/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 01.10.2025 | 13 Ca 99/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 07.03.2025 noch durch die Kündigung vom 19.03.2025 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Transporteur weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 10.392,- Euro festgesetzt. |
| 01.10.2025 | 13 Ca 359/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.317,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf 658,50 Euro ab 29.10.2024 und auf weitere 658,50 Euro ab 21.01.2025 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 1.317,- Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 01.10.2025 | 13 Ca 357/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei. 3. Der Streitwert wird auf 45.789,04 Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 30.09.2025 | 27 Ca 122/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger E'UR 4.804,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.02.2024 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.804,95. |
| 17.09.2025 | 24 BV 210/25 |
1. Der Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Herr Julius Ibes wird zum Vorsitzenden einer einzusetzenden Einigungsstelle über die Verhandlung der Personaleinsatzplanung aller Abteilungen der Filiale Stuttgart 3 für die Kalenderwochen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 2025 bestellt. 2.Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt. |
| 10.09.2025 | 13 Ca 317/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 1.770,00 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 03.09.2025 | 20 Ca 125/25 |
1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
| 03.09.2025 | 20 Ca 724/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
| 20.08.2025 | 11 BV 104/25 |
Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 19.08.2025 | 31 Ga 45/25 |
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 14.08.2025 | 22 Ca 5243/24 |
Urteil |
| 13.08.2025 | 24 Ca 7126/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 13.08.2025 | 30 Ga 47/25 |
Urteil |
| 13.08.2025 | 30 Ga 46/25 |
Urteil |
| 12.08.2025 | 27 Ca 203/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 28.937,32. |
| 07.08.2025 | 17 Ca 3643/24 |
Urteil: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.693,00 EUR brutto nebst Zinsen 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.693,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zugelassen. |
| 06.08.2025 | 24 Ca 1239/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 4.031,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 06.08.2025 | 24 Ca 1203/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.02.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmanagement/Projektsteuerung weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 06.08.2025 | 20 Ca 272/25 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen. |
| 09.07.2025 | 13 Ca 158/24 |
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.) Der Streitwert wird auf 488,94 Euro festgesetzt. 4.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.
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