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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
05.05.2026 27 Ca 327/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.08.2025 nicht beendet wurde. 
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger/Widerbeklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden, die der Beklagten/Widerklägerin aufgrund der durch den Kläger/Widerbeklagten erfolgten Installation und Nutzung sog. PowerShell -Skripte im Zeitraum zwischen April und August 2025 entstanden sind, sowie künftig entstehen werden, zu ersetzen. 
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kläger-/Widerbeklagtenseite zu 72 %, der Beklagten-/Widerbeklagtenseite zu 28 % auferlegt. 
5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 34.276,16. 

05.05.2026 27 Ca 350/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 16.530,43. 

05.05.2026 27 Ca 298/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 56.987,00.

30.04.2026 4 Ca 5768/25

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Verwaltunsangestellter weiterzubeschäftigen.
3.Der Auflösungsantrag der beklagten Partei wird abgewiesen. 
4.Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
5.Der Streitwert wird auf 14.445,00 EUR festgesetzt. 
6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.04.2026 22 Ca 8700/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

29.04.2026 11 Ca 6269/25

Im Namen des Volkes

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.


4. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

29.04.2026 11 Ca 6894/25

Im Namen des Volkes

Urteil


1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.2025 nicht aufgelöst worden ist.


2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 05.11.2025 nicht aufgelöst werden wird.


3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

5. Der Streitwert wird auf 34.897,76 Euro festgesetzt.


6. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

29.04.2026 30 Ca 839/26

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 1.201,55 festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

28.04.2026 27 Ca 268/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung erstreckt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.045,12.

24.04.2026 14 Ca 5542/25

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000.- Euro festgesetzt.

24.04.2026 14 Ca 5541/25

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.700.- Euro festgesetzt.

23.04.2026 22 Ca 8124/25

Urteil 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 9000,- € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

23.04.2026 26 Ca 1534/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 13.08.2025 bis 15.08.2025
   in Höhe von 225,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus
   ab 21.09.2025 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 93% und die Beklagte 7% zu tragen.

4. Der Urteilsstreitwert wird auf 3.135,09 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

23.04.2026 28 Ca 7120/25

Urteil

1.         Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist.

2.         Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist.

3.         Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

4.         Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.         Der Streitwert wird auf 80.805,00 EUR festgesetzt.

6.         Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

23.04.2026 28 Ca 4975/25

Beschluss

1.         Die Sitzung wird vertagt.

2.         Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wird bestimmt auf Donnerstag, 09.07.2026, 13:30 Uhr Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 015, Hochparterre

3.         Der Kläger erhält Gelegenheit, zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.04.2026 nebst Erweiterung der Widerklage bis zum 21.05.2026 abschließend Stellung zu nehmen.

4.         Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierauf und auf die Klageerweiterung vom 14.04.2026 bis zum 17.06.2026 abschließend zu erwidern.

5.         Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

 

22.04.2026 13 Ca 167/25

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2025 zu bezahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
3.) Der Streitwert wird auf  48.000,00 € festgesetzt.
4.) Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

21.04.2026 12 Ca 351/26

1. Die Klage wird abgewiesen.

 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl..

 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 10.126,89 festgesetzt.

21.04.2026 3 Ca 7539/25

 

Urteil 

im Namen des Volkes:

 

1.     Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.

 

4.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

 

21.04.2026 3 Ca 4981/25

Urteil 

im Namen des Volkes:

 

1.     Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.

 

4.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

15.04.2026 18 Ca 8743/25

U r t e i l
1. Die Beklagte wird verurteilt, die streitgegenständlichen Abmahnungen vom 19.08.2025 und vom 30.09.2025 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Genehmigung zur selbstständigen Nebentätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit für den Vertrieb von Folien für Sonnenschutz, Diskretionsschutz, Hitzeschutz sowie von Sicherheitsfolien für bis zu insgesamt 10 Stunden pro Woche unter Einbeziehung der am 23.03.2022 erteilten Nebentätigkeit gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 11.11.2021 zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 22.08.2025 bis 12.09.2025 in Höhe von 2.708,61 EUR brutto nebst Zinsen aus 1.045,43 EUR seit 01.09.2025 und aus 1.663,18 EUR seit 01.10.2025 zu bezahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 15.908,61 EUR festzusetzen.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.04.2026 26 Ca 862/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.129,76 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht
gesondert zugelassen.