
Arbeitsgerichtliche Entscheidungen unterliegen in der Regel der Zwangsvollstreckung. Urteile und unter bestimmten Voraussetzungen auch Beschlüsse der Arbeitsgerichte sind vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, dass aus diesen Entscheidungen auch schon vor Eintritt der Rechtskraft die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Die Vollstreckung kann nur unter engen Voraussetzungen einstweilen eingestellt werden.
Das Arbeitsgericht ist nur in wenigen Fällen für die Zwangsvollstreckung zuständig (z.B. Zwangsvollstreckung bei Erteilung eines Zeugnisses oder bei Durchsetzung der Weiterbeschäftigung). Im Übrigen, insbesondere bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, ist das örtlich zuständige Amtsgericht oder der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsorgan.
Bitte beachten Sie die – etwa im Falle eines Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher – zwingend zu verwendenden Formulare, die sie hier abrufen können. In den Hinweisblättern, die sie ebenfalls hier abrufen können, erfahren Sie auch, wo die ausgefüllten Formulare einzureichen sind. Bitte reichen Sie die Formulare nicht beim Arbeitsgericht ein.