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Datum: 05.08.2025
Aktenzeichen: 27 Ca 350/24
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung der
Beklagten vom 15.08.2024, noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.08.2024 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten
Bedingungen als Produktionsmitarbeiterin gemäß dem Arbeitsvertrag vom 13.12.2022 weiterzubeschäftigen.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
6. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.041,15.