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Datum: 05.08.2025
Aktenzeichen: 27 Ca 438/24
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung
der Beklagten vom 09.10.2024 nicht beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für September 2024 in Höhe von EUR 5.000,00 brutto zu bezahlen
nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2024.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Restvergütung für August 2024 in Höhe von EUR 200,00 netto zu bezahlen
nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2024.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 25.08.2024 aus der Personalakte zu entfernen.
5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 44 %, der Beklagtenseite zu 56 % auferlegt.
7. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 30.255,34.