Das Amt des ehrenamtlichen Richters endet nach Ablauf der Amtszeit. Außerdem kann der ehrenamtliche Richter sein Amt aus bestimmten persönlichen Gründen niederlegen.
Fällt eine Berufungsvoraussetzung nachträglich weg, so ist der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden. Der in der Praxis häufigste Fall ist, dass ehrenamtliche Richter aufgrund einer beruflichen Veränderung nicht mehr im Gerichtsbezirk tätig sind. Aus diesem Grund müssen dem zuständigen Arbeitsgericht derartige Veränderungen unverzüglich angezeigt werden.