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Datum: 11.07.2024
Aktenzeichen: 21 Ca 611/24
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt.