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Datum: 09.12.2025
Aktenzeichen: 21 Ca 6183/25
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.03.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.
4. Der Streitwert wird auf 18.828,04 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.