Datum: 06.11.2024

Aktenzeichen: 29 Ca 2881/24

1.   Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 23.04.2024, zugestellt am 30.04.2024, unwirksam ist.

2.   Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 12.02.2024, 29.02.2024 sowie 25.04.2024 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen.

3.   Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 09.07.2024, zugestellt am 10.07.2024, unwirksam ist.

4.   Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 09.07.2024, zugestellt am 10.07.2024, aufgelöst worden ist.

5.   Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 09.07.2024, zugestellt am 10.07.2024, zum 30.11.2024 aufgelöst wird.

6.   Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 30.07.2024 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen.

7.   Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 08.08.2024, zugestellt am 09.08.2024, aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst wird.

8.   Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Reinigungskraft weiter zu beschäftigen.

9.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4% und der Beklagte zu 96%.

11. Der Streitwert wird auf 10.345,45 Euro festgesetzt.

12. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

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