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Datum: 23.01.2025
Aktenzeichen: 3 Sa 11/24
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2023 - 31 Ca 3947/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 639,10 € brutto zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz
aus 406,70 € seit 8. August 2023,
aus 58,10 € seit 1. September 2023,
aus 58,10 € seit 2. Oktober 2023,
aus 58,10 € seit 2 November 2023,
aus 58,10 € seit 1. Dezember 2023.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, nach Maßgabe von § 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 01/2023 die Entgeltbestandteile, welche im Rahmen der linearen Entgeltrunde im Sinne von § 3 Ziff. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 01/2023 erhöht wurden, nur jeweils 2/3 auf die individuelle Migrationszulage des Klägers auszurechnen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 77 % und die Beklagte 23 §.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 38 % dem Kläger und zu 62 % der Beklagten auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.