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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
20.11.2025 8 Sa 20/25

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30. April 2025 — 29 Ca 6920/24 — teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2023 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2024 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2024 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat März 2024 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat April 2024 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Mai 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4 November 2024 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juni 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4 November 2024 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juli 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat August 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat September 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Dezember 2024 zu zahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2024 in Höhe von 196.14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Februar 2025 zu zahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 196.14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Februar 2025 zu zahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2025 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. April 2025 zu zahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2025 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. April 2025 zu zahlen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 647,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2025 zu zahlen.

II. Von den erstinstanzlichen Kosten hat die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

20.11.2025 8 Sa 15/25

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. März 2025 - 6 Ca 4325/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

18.11.2025 11 Sa 33/25

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.01.2025 – 9 Ca 164/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

13.11.2025 12 Sa 19/25

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 28.11.2024 - 11 Ca 83/24 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

12.11.2025 21 Sa 20/25

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2025 - 24 Ca 6763/24 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

12.11.2025 21 Sa 26/25

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2025 - 14 Ca 2932/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.