"Maultaschenfall" (Az 9 Sa 75/09), Berufungsverhandlung 30.März 2010

Datum: 27.02.2010

Kurzbeschreibung: 

       
Informationen zur Verhandlung des „Maultaschenfalles“ am 30.3.2010

Aufgrund zahlreicher Anfragen beim Landesarbeitsgericht bezüglich der Möglichkeit, an der Sitzung teilzunehmen, wird auf folgendes hingewiesen.
Für die Presse und Medienberichterstattung sind 20 Plätze im Sitzungssaal reserviert. Diese werden nach Eingang der Anfragen an die Presse/Medienvertreter vergeben. Anfragen sind zu richten an poststelle-lagfr@lag.bwl.de oder telefonisch an das Landesarbeitsgericht, Kammern Freiburg 0761/7080315.
Die übrigen Plätze (ca. 40) werden nicht reserviert und stehen der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung.
        

Medienmitteilung zum „Maultaschenfall“

Die Klägerin, eine zum Zeitpunkt der Kündigung fast 58 Jahre alte Altenpflegerin, die bei der Beklagten sein 1992 beschäftigt ist, wendet sich gegen die fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die ordentliche Kündigung ist auf Grund von tarifvertraglichen Regelungen ausgeschlossen.
Der Kündigung erfolgte, weil die Klägerin einige Maultaschen, die ursprünglich für das  Mittagessen der Heimbewohner bestimmt waren, an sich nahm. Ob es drei bis vier oder sechs Maultaschen waren ist zwischen den Parteien streitig, ebenso die Frage, ob die Klägerin diese Maultaschen noch in dem Altenheim essen oder mit nehmen wollte. Übrig gebliebenes Mittagessen wird dort ausnahmslos als Abfall entsorgt, so wären auch diese Maultaschen weggeworfen worden. Dass es verboten war, Reste der Bewohnerverpflegung an sich zu nehmen, war der Klägerin zumindest vom Hörensagen bekannt.
Die Klägerin bestreitet, dass der Leiter der Beklagten überhaupt zu einer Kündigung berechtigt gewesen ist, jedenfalls habe sie die Kündigung unverzüglich mangels Vollmachtvorlage zurückgewiesen. Die Kündigung sei bereits deswegen unwirksam. Zudem liege jedenfalls kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, weil die Klägerin Hunger gehabt habe und kurz nach Beendigung eine dienstliche Fortbildung habe besuchen müssen. Zudem seien die Maultaschen für den Arbeitgeber wertlos gewesen.
Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass es sich um einen Diebstahl gehandelt und die Klägerin sich die Kosten für ein Personalessen erspart habe. Der Wert der gestohlenen Sache spiele keine Rolle.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und damit begründet, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht auch der Diebstahl geringwertiger Sachen an sich einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Kündigungsschutzklage weiter.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Freiburg („Maultaschenfall“- 9 Sa 75/09 ), Berufungsverhandlung Dienstag, 30. März 2010, 14 Uhr.

         

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.