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Datum: 02.10.2025

Aktenzeichen: 8 Sa 18/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16. April 2025 – 11 Ca 2615/24 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 11. April 2024 aufgelöst wurde.

2. Das Versäumnisurteil vom 24. Januar 2025 (erlassen unter dem Az. 28 Ca 7184/24) wird zur Klarstellung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 19. November 2024 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst wurde.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.