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Datum: 20.11.2025

Aktenzeichen: 8 Sa 20/25

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30. April 2025 — 29 Ca 6920/24 — teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2023 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2024 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2024 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat März 2024 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat April 2024 in Höhe von 101,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Mai 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4 November 2024 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juni 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4 November 2024 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juli 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat August 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat September 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. November 2024 zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Dezember 2024 zu zahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2024 in Höhe von 196.14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Februar 2025 zu zahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 196.14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Februar 2025 zu zahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2025 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. April 2025 zu zahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2025 in Höhe von 196,14 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. April 2025 zu zahlen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 647,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2025 zu zahlen.

II. Von den erstinstanzlichen Kosten hat die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.