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Datum: 08.04.2026

Aktenzeichen: 4 Sa 66/25

1. Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2025 (15 Ca 1703/25) werden zurückgewiesen, mit Ausnahme der Berufungsanträge ,die sich gegen die stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts richten, mit welcher die ordentliche Kündigung vom 4. März 2025 und die ordentliche Kündigung vom 17. April 2025 für unwirksam erachtet wurden, die bereits als unzulässig verworfen werden.

2. Die Beklagte zu 1 hat die Kosten der Berufung zu 88 Prozent und die Beklagte zu 2 zu 12 Prozent zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.