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Datum: 13.05.2026

Aktenzeichen: 4 Sa 68/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2025 (11 Ca 1561/25) teilweise abgeändert und insgesamt zum besseren Verständnis wie folgt neu gefasst.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Februar 2025 zum 31. Juli 2025 aufgelöst wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld iHv. 1.002,67 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juli 2025.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
 
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten erster Instanz zu 82,7 Prozent und die Beklagte zu 17,3 Prozent zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 91,8 Prozent und die Beklagte zu 8,2 Prozent zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.