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Datum: 13.05.2026

Aktenzeichen: 4 Sa 74/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29 Oktober 2025 (11 Ca 1647/25) teilweise abgeändert. 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld iHv. 1.002,67 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juli 2025. 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 91,3 Prozent und die Beklagte zu 8,7 Prozent zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.