Datum: 13.05.2026
Aktenzeichen: 4 SaGa 1/26
1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. März 2026 (28 Ga 82/25) wird
als unzulässig verworfen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.