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Datum: 13.05.2026

Aktenzeichen: 4 SaGa 1/26

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. März 2026 (28 Ga 82/25) wird als unzulässig verworfen.
 
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.