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Datum: 18.08.2026

Aktenzeichen: 2 Sa 14/24


I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart in der Sache 22 Ca 7069/21 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 9.264,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2022 zu zahlen (Phantom Share Plan 2018).

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 16.327,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hie-raus seit 03.05.2023 zu zahlen (Phantom Share Plan 2019).

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 44.747,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hie-raus seit 02.05.2024 zu zahlen (Phantom Share Plan 2020).

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 37.760,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.05.2025 zu zahlen (Phantom Share Plan 2021).

5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 13.359,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.05.2026 zu zahlen (Phantom Share Plan 2022).

6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Dividendenäquivalente aus den Phantom Share Plänen 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 in Höhe von 8.471,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 647,00 EUR seit 03.07.2018, aus 904,00 EUR seit 02.07.2019, aus 485,00 EUR seit 01.07.2020, aus 944,00 EUR seit 01.07.2021 und aus 5.492,00 EUR seit 02.08.2022 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Leiterin des Bereichs „Strategy Planning T. G., Buses Strategy“ zu beschäftigen.

8. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten nicht aufgrund der Regelung auf Seite 4 des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien („Beendigung des Arbeitsvertrags“) vom 30.04.2008 mit Ablauf des Monats endet, in dem die Klägerin das 60ste Lebensjahr vollendet.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.314,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.109,50 EUR brutto seit 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 03.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 02.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022 und 03.01.2023 (Grundvergütung 2022).

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.860,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.05.2022 zu zahlen (Company Bonus 2022).

11. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 53.940,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.708,63 EUR seit 02.01.2019, aus weiteren 12.624,00 EUR seit 02.01.2020, aus weiteren 11.961,00 EUR seit 04.01.2021, aus weiteren 11.064,00 EUR seit 03.01.2022, aus weiteren 3.009,69 EUR seit 01.04.2019, aus weiteren 2.600,02 EUR seit 01.04.2020 und aus weiteren 2.973,16 EUR seit 01.04.2021 zu zahlen (Grundvergütung + Company Bonus 2018 bis 2021).

12. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgende weiteren Kapitalbausteine rückwirkend auf ihr P. C. O. Konto-Nummer 000 000-00 zu-zuteilen, welche die Versorgungsanwartschaft / Pensionsanwartschaft P. C. O. der Klägerin entsprechend ihrer 50-prozentigen Teilzeitbeschäftigung erhöhen:

für 2018 2.207,00 EUR mit Wirkung ab 02.01.2019, 
für 2019 2.422,50 EUR mit Wirkung ab 02.01.2020, 
für 2020 2.220,00 EUR mit Wirkung ab 04.01.2021, 
für 2021 2.136,25 EUR mit Wirkung ab 03.01.2022.

13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt die Klägerin 59 %, die Beklagte 41 %. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz der vormaligen Beklagten Ziff. 2 trägt die Klägerin. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin trägt die Beklagte zu 43 %. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten trägt die Klägerin zu 57 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 83 %, die Beklagte zu 17 %.

Die Kosten der Revision trägt die Klägerin zu 81 %, die Beklagte zu 19 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.