Datum: 29.01.2025

Aktenzeichen: 10 Sa 20/24

I. Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten sowie der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 26. Januar 2024 - 12 Ca 128/23 - teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.984,80 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2023 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2023 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2023 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2023 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.756,86 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2023 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2023 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2024 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2024 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2024 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2024 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2024 zu zahlen.
15. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe T4.5 des Gehaltsrahmentarifvertrags der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie Baden-Württemberg vom 24. März 1983 auch über Mai 2024 hinaus zu vergüten.
16. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, die Beklagte trägt 1/3.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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