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Datum: 20.01.2026
Aktenzeichen: 11 Sa 22/24
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 12. Juni 2024 - 4 Ca 115/23 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.06.2023, zugegangen am 19.06.2023, zum 31.07.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31. Juli 2023 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.000,00 Euro brutto aufgelöst.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.