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Datum: 24.01.2025
Aktenzeichen: 7 Sa 18/24
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.01.2024 - 21 Ca 2981/23 -
abgeändert.
a) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis
zum 30.06.2018 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
b) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis
zum 30.06.2019 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
c) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis
zum 30.06.2020 in Höhe von 348 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
d) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis
zum 30.06.2021 in Höhe von 1.524 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
e) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis
zum 30.06.2022 in Höhe von 1.536 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
f) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis
zum 30.06.2023 in Höhe von 1.548 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
g) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis
zum 31.12.2023 in Höhe von 3.144 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
h) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis
einschließlich 30.04.2024 in Höhe von 2.096 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.