In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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21.11.2024 | 3 Sa 63/23 | 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29. August 2023 - 18 Ca 651/23 - teilweise abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. 2. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 56 % und der Beklagten 44 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
19.11.2024 | 11 Sa 15/24 | 1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.3.2024 - 3 Ca 433/23 - dergestalt abgeändert, dass die Klägerin auf die Widerklage verurteilt wird, an die Beklagte 1.400 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2023 an die Widerklägerin zu bezahlen und die Widerklage im Übrigen abgewiesen wird. 2. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 8 % und die Beklagte 92 %. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
20.11.2024 | 10 TaBV 4/24 | 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2024 - 11 BV 8/23 - unter
Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: |
19.11.2024 | 15 TaBV 3/24 | 1. Auf die Beschwerde der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 29.01.2024 - 4 BV 6/22 -
abgeändert. Die Anträge des zu 1 beteiligten Betriebsrats werden zurückgewiesen. |
27.11.2024 | 4 Sa 8/24 | 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2024 (30 Ca 2013/23) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
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19.11.2024 | 15 Sa 7/24 | 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 13.12.2023 - 5 Ca 330/22 - wird
zurückgewiesen. |
19.11.2024 | 15 Sa 6/24 | 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 21.11.2023 - 27 Ca 221/22 - wird
zurückgewiesen. |
27.11.2024 | 4 Sa 18/24 | 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2024 (15 Ca 1151/23) wird zurückgewiesen.
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21.11.2024 | 17 Sa 17/24 | 1. Die Berufungsverhandlung wird zum Zwecke der Beweisaufnahme fortgesetzt. 2. Termin zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung wird von Amts wegen durch die Vorsitzende allein bestimmt werden. |
19.11.2024 | 11 TaBV 5/24 | 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2024 - 9 BV 19/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. |
26.11.2024 | 15 Sa 36/23 | I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 23.05.2023 - 6 Ca 273/21 - abgeändert. Die
Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 107,8 Arbeitsstunden gutzuschreiben. |
21.11.2024 | 8 Sa 22/24 | I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2023 - 31 Ca 2883/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.11.2023 Differenzvergütung in
Höhe von 629,86 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Kläger 78 % und die Beklagte 22%. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
21.11.2024 | 8 Sa 23/24 | I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2023 - 31 Ca 2884/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.11.2023 Differenzvergütung in
Höhe von 586,52 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Kläger 77 % und die Beklagte 23%. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
21.11.2024 | 8 Sa 24/24 | I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2023 - 31 Ca 2885/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.11.2023 Differenzvergütung in
Höhe von 629,86 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Kläger 77 % und die Beklagte 23%. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
21.11.2024 | 8 Sa 25/24 | I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2023 - 31 Ca 2886/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.11.2023 Differenzvergütung in
Höhe von 669,13 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Kläger 77 % und die Beklagte 23%. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
27.11.2024 | 4 Sa 11/24 | I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2024 (7 Ca 5059/23) abgeändert. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29. September 2023 nicht mit Ablauf des 31. März 2024 aufgelöst wurde. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu ¾ und der Kläger zu ¼ zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
21.11.2024 | 8 Sa 5/24 | I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07. Dezember 2023 - 2 Ca 153/23 wird zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 75 %, der Kläger 25 %. III. Die Revision wird nicht zugelassen. |