In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 11.03.2026 | 10 Sa 58/25 |
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg
- Kammern Offenburg - vom 26. Juni 2025 - 10 Ca 250/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise
abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: |
| 24.03.2026 | 10 Sa 76/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern
Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 63/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise
abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen.
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| 24.03.2026 | 10 Sa 77/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt 23% der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, die Beklagte 77%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 62%, die Beklagte zu 38%. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 29.04.2026 | 10 TaBV 6/25 |
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 11. September 2025 - 11 BV
1/25 - wird zurückgewiesen. |
| 12.08.2026 | 4 Sa 58/25 |
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. September 2025 (28 Ca 6588/23) wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin mit Berufungsantrag zu 6 weitere zusätzliche Kapitalbausteine auf ihr MB Pensions Plan LFK Konto Nr. ... (Name der Klägerin) für 2019 begehrt iHv. 2.250,00 Euro. II. Im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. September 2025 (28 Ca 6588/23) auf die Berufungen beider Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres Grundentgelt für die Jahre 2020 und 2022 bis 2024 zu bezahlen iHv.
55.305,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Schadensersatz iHv. 44.055,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 1. März 2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Rahmen des Schadenersatzes weitere 112 endgültige Phantom Shares (PPSP 2023) zuzuweisen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zusätzliche 97 (vorläufige) Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 zuzuteilen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zusätzliche 72 (vorläufige) Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2025 zuzuteilen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgende weitere zusätzliche Kapitalbausteine rückwirkend für die
Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 auf ihr MB Pensions Plan LFK Konto Nr. ... (Name der Klägerin) zuzuteilen, welche die
Versorgungsanwartschaft / Pensionsanwartschaft (MB Pensions Plan LFK) erhöhen, wie folgt: 7. Die Beklagten wird verurteilt, der Klägerin weitere Dividendenäquivalente aus den Phantom Share Plänen 2023 und 2024
zu zahlen in Höhe von 5.863,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.036,18 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. IV. Die Klägerin hat von den Kosten erster Instanz 94,5 Prozent und die Beklagte 5,5 Prozent zu tragen. Von den Kosten der Berufung hat die Klägerin 87,7 Prozent und die Beklagte 12,3 Prozent zu tragen. V. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 18.08.2026 | 2 Sa 14/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 9.264,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2022 zu zahlen (Phantom Share Plan 2018). 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 16.327,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hie-raus seit 03.05.2023 zu zahlen (Phantom Share Plan 2019). 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 44.747,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hie-raus seit 02.05.2024 zu zahlen (Phantom Share Plan 2020). 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 37.760,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.05.2025 zu zahlen (Phantom Share Plan 2021). 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 13.359,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.05.2026 zu zahlen (Phantom Share Plan 2022). 6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Dividendenäquivalente aus den Phantom Share Plänen 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 in Höhe von 8.471,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 647,00 EUR seit 03.07.2018, aus 904,00 EUR seit 02.07.2019, aus 485,00 EUR seit 01.07.2020, aus 944,00 EUR seit 01.07.2021 und aus 5.492,00 EUR seit 02.08.2022 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Leiterin des Bereichs „Strategy Planning T. G., Buses Strategy“ zu beschäftigen. 8. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten nicht aufgrund der Regelung auf Seite 4 des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien („Beendigung des Arbeitsvertrags“) vom 30.04.2008 mit Ablauf des Monats endet, in dem die Klägerin das 60ste Lebensjahr vollendet. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.314,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.109,50 EUR brutto seit 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 03.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 02.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022 und 03.01.2023 (Grundvergütung 2022). 10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.860,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.05.2022 zu zahlen (Company Bonus 2022). 11. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 53.940,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.708,63 EUR seit 02.01.2019, aus weiteren 12.624,00 EUR seit 02.01.2020, aus weiteren 11.961,00 EUR seit 04.01.2021, aus weiteren 11.064,00 EUR seit 03.01.2022, aus weiteren 3.009,69 EUR seit 01.04.2019, aus weiteren 2.600,02 EUR seit 01.04.2020 und aus weiteren 2.973,16 EUR seit 01.04.2021 zu zahlen (Grundvergütung + Company Bonus 2018 bis 2021). 12. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgende weiteren Kapitalbausteine rückwirkend auf ihr P. C. O. Konto-Nummer 000 000-00 zu-zuteilen, welche die Versorgungsanwartschaft / Pensionsanwartschaft P. C. O. der Klägerin entsprechend ihrer 50-prozentigen Teilzeitbeschäftigung erhöhen: für 2018 2.207,00 EUR mit Wirkung ab 02.01.2019, 13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen. III. Von den Gerichtskosten erster Instanz trägt die Klägerin 59 %, die Beklagte 41 %. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz der vormaligen Beklagten Ziff. 2 trägt die Klägerin. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Klägerin trägt die Beklagte zu 43 %. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten trägt die Klägerin zu 57 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 83 %, die Beklagte zu 17 %. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin zu 81 %, die Beklagte zu 19 %. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |