In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 11.03.2026 | 10 Sa 58/25 |
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg
- Kammern Offenburg - vom 26. Juni 2025 - 10 Ca 250/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise
abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: |
| 24.03.2026 | 10 Sa 76/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern
Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 63/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise
abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen.
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| 24.03.2026 | 10 Sa 77/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt 23% der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, die Beklagte 77%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 62%, die Beklagte zu 38%. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 29.04.2026 | 10 TaBV 6/25 |
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 11. September 2025 - 11 BV
1/25 - wird zurückgewiesen. |
| 12.05.2026 | 11 Sa 4/26 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kn. Offenburg, vom 16.12.2025 – 15 Ca 121/25 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 13.05.2026 | 4 Sa 68/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2025 (11 Ca 1561/25) teilweise abgeändert und insgesamt zum besseren Verständnis wie folgt neu gefasst. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Februar 2025 zum 31. Juli 2025 aufgelöst wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld iHv. 1.002,67 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juli 2025. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten erster Instanz zu 82,7 Prozent und die Beklagte zu 17,3 Prozent zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 91,8 Prozent und die Beklagte zu 8,2 Prozent zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| 13.05.2026 | 4 Sa 69/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2025 (11 Ca 1562/25) teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld iHv. 1.002,67 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juli 2025. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 92,6 Prozent und die Beklagte zu 7,4 Prozent zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 13.05.2026 | 4 Sa 70/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2025 (11 Ca 1646/25) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 13.05.2026 | 4 Sa 72/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2025 (11 Ca 1561/25) teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld iHv. 1.002,67 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juli 2025. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 92,1 Prozent und die Beklagte zu 7,9 Prozent zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 13.05.2026 | 4 Sa 73/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2025 (11 Ca 1564/25) teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld iHv. 1.002,67 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juli 2025. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 91,5 Prozent und die Beklagte zu 8,5 Prozent zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 13.05.2026 | 4 Sa 74/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29 Oktober 2025 (11 Ca 1647/25) teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld iHv. 1.002,67 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juli 2025. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 91,3 Prozent und die Beklagte zu 8,7 Prozent zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 13.05.2026 | 4 SaGa 1/26 |
1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. März 2026 (28 Ga 82/25) wird
als unzulässig verworfen. |