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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
13.08.2025 24 Ca 7126/24

1.          Die Klage wird abgewiesen. 

2.          Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.          Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt.

 4.          Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

20.08.2025 11 BV 104/25

Beschluss



Der Antrag wird zurückgewiesen.

11.12.2024 11 Ca 1087/24

Urteil vom 11.12.2024
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.06.2025 11 Ca 1155/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 37.737,45 Euro festgesetzt.

11.12.2024 11 Ca 2615/24

Beschluss vom 11.12.2024
Termin zur Fortsetzung der Kammerverhandlung wird von Amts wegen bestimmt werden.

09.10.2024 11 Ca 2645/24

Urteil vom 09.10.2024
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024, nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten, wegen der angeblichen gravierenden Verdachtsmomente, vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die höchst vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024 nicht aufgelöst worden ist.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ga 50/24


Urteil vom 11.12.2024

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.04.2025 12 Ca 1086/24

Anerkenntnis- und Endurteil

Im Namen des Volkes!

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

28.01.2025 12 Ca 767/24

Urteil 

Im Namen des Volkes!

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt.

03.12.2024 12 Ca 997/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 9.131,94 festgesetzt.

09.07.2025 13 Ca 138/25

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 13.01.2025 zu bezahlen. 

2.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 12.02.2025 zu bezahlen. 

3.)   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

4.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. 

5.)   Der Streitwert wird auf 910,59 Euro festgesetzt. 

6.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

09.07.2025 13 Ca 158/24

1.)   Die Klage wird abgewiesen. 

2.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 

3.)   Der Streitwert wird auf 488,94 Euro festgesetzt. 

4.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

 

02.07.2025 13 Ca 237/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 einen restlichen Bonus in Höhe von 7.920,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.23 zu bezahlen. 
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.880,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.23 zu bezahlen. 
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2023 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.400,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.24 zu bezahlen. 
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
6.Der Streitwert wird auf 32.860,29 € festgesetzt.
7.Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


09.07.2025 13 Ca 293/24

 

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. ab 09.08.2024 zu bezahlen. 

2.)   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

3.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. 

4.)   Der Streitwert wird auf 1.046,69 Euro festgesetzt. 

5.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

 

10.09.2025 13 Ca 317/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 1.770,00 € festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.10.2025 13 Ca 357/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei.

3. Der Streitwert wird auf 45.789,04 Euro festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.10.2025 13 Ca 359/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.317,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf 658,50 Euro ab 29.10.2024 und auf weitere 658,50 Euro ab 21.01.2025 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 1.317,- Euro festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

02.07.2025 13 Ca 89/24

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3.Der Streitwert wird auf 14.840,00 € festgesetzt.
4.Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.10.2025 13 Ca 99/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 07.03.2025 noch durch die Kündigung vom 19.03.2025 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Transporteur weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 10.392,- Euro festgesetzt.

08.10.2025 14 BVGa 18/25

Der Antrag wird zurückgewiesen.

08.10.2025 14 Ca 2451/25

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16.01.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.191.- Euro festgesetzt.

08.10.2025 15 Ca 1450/25

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 6.153,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.10.2025 15 Ca 5841/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 26.09.2024, zugestellt am 30.09.2024, zum 31.12.2024 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als IT Consultant Performance Management cubus über den 31.12.2024 hinaus bis zum Rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.10.2023 bis zum 13.05.2024 in Höhe von monatlich jeweils 3.615,00 EUR brutto, insgesamt 26.871,50 EUR brutto abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 07.04.2024 gezahlten 10.796,10 € netto Arbeitslosengeld zuzüglich jeweils 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 3.615,00 € seit dem 31.10., 30.11. und 31.12.2023 sowie seit dem 31.01., 29.02., 31.03. und 30.04.2024 sowie aus 1.566,50 € seit dem 31.05.2024 zu zahlen.
4. Die Klage wird abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 75,1 %, die Klägerin zu 24,9 %. 6. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 40.657,40 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.10.2025 15 Ca 6419/24

Urteil
1. Das Versäumnisurteil vom 18.06.2025 wird aufrechterhalten und die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 10.704,48 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.08.2025 17 Ca 3643/24

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.693,00 EUR brutto nebst Zinsen 
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.693,00 € festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zugelassen.

01.10.2025 18 Ca 1863/25

U r t e i l

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 44.241,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ca 5935/24

U r t e i l
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 9.068,37 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


04.06.2025 18 Ca 7292/24

1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17.01.2025 entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 13.593,72 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.10.2025 18 Ca 936/25

U r t e i l

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 1.932,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ga 14/25

Urteil
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 1 Ca 2873/23

Urteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.

5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 1 Ca 2873/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich
zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2. Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu
tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 1 Ca 4456/22

1.    Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.09.2024 wird aufrechterhalten. 

2.    Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 

3.    Der Streitwert wird auf 34.221,72 festgesetzt. 

4.    Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.