Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
29.01.2025 10 Sa 20/24

I. Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten sowie der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 26. Januar 2024 - 12 Ca 128/23 - teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2023 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.984,80 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2023 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2023 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2023 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2023 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.756,86 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2023 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2023 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2024 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2024 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2024 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2024 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2024 zu zahlen.
15. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe T4.5 des Gehaltsrahmentarifvertrags der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie Baden-Württemberg vom 24. März 1983 auch über Mai 2024 hinaus zu vergüten.
16. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, die Beklagte trägt 1/3.
III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

29.01.2025 21 Sa 57/24

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 24. Juli 2024 - 6 Ca 32/24 teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, den Kläger auf dem Arbeitsplatz "Empore (Lager OP)" im Wareneingangslager zu beschäftigen und/oder ihm diesen Arbeitsplatz zuzuweisen, so lange nicht folgende Voraussetzungen nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3a der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) erfüllt sind:
- ASR A 1.2 (Raumabmessungen und Bewegungsflächen): keine Überlagerung der Verkehrswege und Funktionsflächen durch Schränke
- ASR A 1.6 (Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände) sowie ASR A 3.6 (Lüftung): Ausschluss von Zugluft bei geöffnetem Oberlicht und gleichzeitig geöffnetem Hallentor, die bei einer Lufttemperatur von 20 Grad Celsius und einem Turbulenzgrad von 40 % eine Luftgeschwindigkeit von 0,15 M/S überschreitet.
- ASR A 2.1 (Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen): ausreichende Absicherung der Rampe für Stapler
- ASR A 2.3 (Fluchtwege und Notausgänge): Verbreiterung einer der Treppen zur Empore auf mindestens 1 Meter lichte Breite
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Ordnungshaft des Geschäftsführers der Beklagten bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen. 

29.01.2025 21 Sa 42/24

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2024 
- 3 Ca 3530/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.

27.01.2025 11 Sa 23/24

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2024 - 9 Ca 393/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.01.2025 7 Sa 18/24

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.01.2024 - 21 Ca 2981/23 - abgeändert.
a) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
b) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
c) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2020 in Höhe von 348 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
d) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 in Höhe von 1.524 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
e) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 in Höhe von 1.536 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
f) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 in Höhe von 1.548 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
g) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2023 in Höhe von 3.144 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
h) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis einschließlich 30.04.2024 in Höhe von 2.096 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.

23.01.2025 3 Sa 50/24

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 12. Juni 2024 - 3 Ca 290/23 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

23.01.2025 3 Sa 11/24

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2023 - 31 Ca 3947/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 639,10 € brutto zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
   aus 406,70 € seit 8. August 2023,
   aus 58,10 € seit 1. September 2023,
   aus 58,10 € seit 2. Oktober 2023,
   aus 58,10 € seit 2 November 2023,
   aus 58,10 € seit 1. Dezember 2023.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, nach Maßgabe von § 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 01/2023 die Entgeltbestandteile, welche im Rahmen der linearen Entgeltrunde im Sinne von § 3 Ziff. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 01/2023 erhöht wurden, nur jeweils 2/3 auf die individuelle Migrationszulage des Klägers auszurechnen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 77 % und die Beklagte 23 §.
     Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 38 % dem Kläger und zu 62 % der Beklagten auferlegt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

23.01.2025 17 Sa 14/24

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.04.2024 - 3 Ca 5551/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

22.01.2025 10 Sa 38/24

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2024 - 2 Ca 498/23 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

21.11.2024 17 Sa 17/24

1. Die Berufungsverhandlung wird zum Zwecke der Beweisaufnahme fortgesetzt.

2. Termin zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung wird von Amts wegen durch die Vorsitzende allein bestimmt werden.

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