In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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29.01.2025 | 10 Sa 20/24 | I. Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung
der Beklagten sowie der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 26. Januar 2024 -
12 Ca 128/23 - teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 1.136,74 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2023 zu
zahlen. |
29.01.2025 | 21 Sa 57/24 | I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 24. Juli 2024 - 6 Ca 32/24 teilweise
abgeändert: |
29.01.2025 | 21 Sa 42/24 | 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2024 |
27.01.2025 | 11 Sa 23/24 | 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2024 - 9 Ca 393/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
24.01.2025 | 7 Sa 18/24 | 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.01.2024 - 21 Ca 2981/23 -
abgeändert. |
23.01.2025 | 3 Sa 50/24 | 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 12. Juni 2024 - 3 Ca 290/23 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
23.01.2025 | 3 Sa 11/24 | I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2023 - 31 Ca 3947/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 639,10 € brutto zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, nach Maßgabe von § 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 01/2023 die Entgeltbestandteile, welche im Rahmen der linearen Entgeltrunde im Sinne von § 3 Ziff. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 01/2023 erhöht wurden, nur jeweils 2/3 auf die individuelle Migrationszulage des Klägers auszurechnen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 77 % und die Beklagte 23 §. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
23.01.2025 | 17 Sa 14/24 | 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.04.2024 - 3 Ca 5551/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. |
22.01.2025 | 10 Sa 38/24 | 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2024 - 2 Ca 498/23 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
21.11.2024 | 17 Sa 17/24 | 1. Die Berufungsverhandlung wird zum Zwecke der Beweisaufnahme fortgesetzt. 2. Termin zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung wird von Amts wegen durch die Vorsitzende allein bestimmt werden. |