In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 28.01.2026 | 4 Sa 50/25 |
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 18. Juli 2025 (3 Ca 340/24) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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| 28.01.2026 | 4 Sa 41/25 |
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 4. Juni 2025 (18 Ca 364/25) wird
zurückgewiesen. 3. Die Revision wird zugelassen. |
| 28.01.2026 | 19 Sa 29/23 |
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 3. März 2023 - 8 Ca 130/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die erstinstanzlichen Kosten haben zu 60% die Klägerin und zu 40% die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 23% die Klägerin und zu 77% die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 27.01.2026 | 15 Sa 32/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.2025 - 4 Ca 6853/24 - wird zurückgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 20.01.2026 | 11 Sa 45/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Lörrach – vom 10.07.2025, 8 Ca 389/24, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 20.01.2026 | 11 Sa 44/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Lörrach – vom 10.07.2025, 8 Ca 388/24, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 20.01.2026 | 11 Sa 43/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Lörrach – vom 10.07.2025, 8 Ca 387/24, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 20.01.2026 | 11 Sa 22/24 |
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 12. Juni 2024 - 4 Ca 115/23 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.06.2023, zugegangen am 19.06.2023, zum 31.07.2023 nicht aufgelöst worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31. Juli 2023 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.000,00 Euro brutto aufgelöst. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5. III. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 19.01.2026 | 9 Sa 77/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2025, 2 Ca 478/24, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. |
| 12.12.2025 | 15 Sa 47/24 |
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2024 - 17 Ca 1875/24 -, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,00 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 44%, die Beklagte trägt 56%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 49%, die Beklagte trägt 51%. IV. Die Revision wird zugelassen. |
| 12.12.2025 | 15 Sa 47/24 |
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2024 - 17 Ca 1875/24 -, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,00 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 44%, die Beklagte trägt 56%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 49%, die Beklagte trägt 51%. IV. Die Revision wird zugelassen. |