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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
11.02.2026 4 Sa 44/25

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart- Kammern Aalen vom 21. März 2025 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

11.02.2026 4 Sa 28/25

1. Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen vom 28. März 2025 (8 Ca 343/24) wird zurückgewiesen. 

2. Die Beklagte zu 2 hat die Kosten der Berufung zu tragen. 

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

11.02.2026 21 Sa 55/25

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2025 — 1 Ca 490/24 — wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

04.02.2026 3 Sa 22/25

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 2. Oktober 2024 - 1 Ca 177/24 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

27.01.2026 15 Sa 32/25

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.2025 - 4 Ca 6853/24 - wird zurückgewiesen.


2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

06.02.2026 9 Sa 50/25

I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Arbeitsgerichts Villingen – Schwenningen vom 16.04.2025, 3 Ca 34/25 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Auf ihr Anerkenntnis wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 1.094,87 € brutto zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

II. 
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung wird nicht zugelassen.

03.02.2026 11 Sa 52/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 16.07.2025 - 6 Ca 288/24 - abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.03.2024 gemäß der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) einzugruppieren und zu vergüten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 645,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 92,16 Euro brutto seit dem 01.06.2024, seit dem 01.07.2024, seit dem 01.08.2024, seit dem 01.09.2024, seit dem 01.10.2024, seit dem 01.11.2024 sowie seit dem 01.12.2024 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.